Unter dem Namen Quartierverein ZUGWEST besteht auf unbeschränkte Dauer eine Quartiergemeinschaft im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.
Gebietsabgrenzung Art.2
Die Grenzen des Quartiers ZUGWEST werden wie folgt festgelegt: Bahnlinie Baar-Zug, Gubelstrasse, General-Guisan-Strasse, Chamerstrasse ab Nr. 20, Allmendweg, Bootshafen, Seeufer, Gemeindegrenzen zu Cham, Steinhausen und Baar.
Zweck Art.3
Der Quartierverein ZUGWEST ist politisch und konfessionell unabhängig und bezweckt:
- a) Die Vertretung der allgemeinen Interessen der Mitglieder.
- b) Die Förderung der gegenseitigen Beziehungen.
- c) Die Schaffung verschiedener Hilfsdienste.
- d) Die aktive Verfolgung kommunaler Bestrebungen, sofern sie die
Interessen des Quartiers betreffen. - e) Die Organisation von Veranstaltungen verschiedener Art, auch in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
Mitgliedschaft Art.4
Der Quartierverein steht allen Personen aller Nationalitäten ab 18 Jahren offen.
Art. 5
Dem Quartierverein können als Mitglieder beitreten:
- a) und/oder Grundeigentum im Quartier als Einzel- oder
Familienmitglieder. - b) Juristische Personen aus dem Quartier mit ähnlicher Zielsetzung
als Einzel oder Kollektivmitglied. - c) Personen mit besonderen Beziehungen zum Quartier mit Wohnsitz
ausserhalb des Quartiers. - d) Natürliche und juristische Personen als Gönner mit Wohnsitz auch
ausserhalb des Quartiers.
Art.6
Beendigung
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung oder formlos nach Einzahlung des Jahresbeitrages, unter ausdrücklicher Anerkennung der Statuten.
Art.7
Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch Austritt oder Tod b) Durch Wegzug (Ausnahmen siehe Art.5a, c und d) c) Durch Ausschluss, wen Mitglieder in schwerwiegender Weise
gegen die Statuten oder deren Sinn und Geist verstossen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes. Der Betroffene kann den Ausschluss schriftlich zuhanden der Generalversammlung anfechten. Die GV entscheidet endgültig.
Art.8
Die Organe des Quartiervereins sind:
Vereinsorgane
General- versammlung
Kompetenzen der GV
a)
b) c)
die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung als oberstes Organ
der Vorstand die Rechnungsrevisoren
Art.9
Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Zur Generalversammlung sind die Mitglieder mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen.
Art.10
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a) b)
c)
d) e) f)
Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung Genehmigung des Budgets für das laufende
g)
Behandlung von Rekursverfahren
Geschäftsjahr und Festlegung der Jahresbeiträge, zum 30.06. des laufenden Jahres zu bezahlen ist Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
die jeweils bis
Statutenrevision Festlegung von Richtlinien für die Vereinsaktivitäten Beschlussfassung über Anträge, Anträge von Mitgliedern sind
dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich bekannt zu geben
Stimmrecht
Art. 11
An der Generalversammlung sind nur Mitglieder nach Art.5a, b und c, sowie natürliche Personen als Gönner nach Art.5d stimmberechtigt. Das Stimm-recht gilt ab 18 Jahren.
Ausserordentliche Art.12 Generalversammlung
Abstimmungen Und Wahlen
Auf Verlangen der Mehrheit des Gesamtvorstandes oder von Mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von 4 Wochen eine ausser-ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Art.13
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Folgende Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit: a) Ausschluss von Mitgliedern b) Statutenrevision c) Auflösung des Quartiervereins
Art.14
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand kann nach Bedarf erweitert werden. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist befugt, einen leitenden Ausschuss, ein Sekretariat und Arbeitsgruppen einzusetzen. Der Vorstand ist von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.
Art.15
Alle für die Vereinsleitung notwendigen Kompetenzen werden dem Vorstand erteilt, sofern sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Für den Quartierverein und den Vorstand zeichnen der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident, mit dem Aktuar oder Kassier kollektiv.
Vorstand
Kompetenzen
h) i)
k)
Festlegung des Stimmrechts für Kollektivmitglieder
Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern Auflösung des Quartiervereins
Amtsdauer
Art. 16
Rechnungs- revisoren
Finanzen
Geschäftsjahr
Haftung
Auflösung
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das gleiche gilt für die Rechnungsrevisoren.
Art.17
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassaführung und erstatten schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung.
Art.18
Die Finanzierungsquellen sind: a) Mitgliederbeiträge b) Gelderwerb aus Veranstaltungen und Dienstleistungen etc. c) Gönner- und Sympathiebeiträge und Zuwendungen.
Art.19
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art.20
Die Vereinsmitglieder haften höchstens bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages, aber max. für Fr.80.— pro Person. Zur Risikominderung schliesst der Verein eine Haftpflichtversicherung ab. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Art.21
Im Falle der Auflösung des Quartiervereins Zug-West fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der Stadt Zug zu treuhänderischen Verwaltung zu. Es steht einer Nachfolgeorganisation mit ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung, falls diese innerhalb von 10 Jahren gegründet wird. Nach Ablauf dieser Frist geht es an die Sozialabteilung der Stadt Zug zur weiteren Verwendung.
Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 5. März 2004 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 7. März 1980, inklusive den in der Zwischenzeit vorgenommenen Revisionen.
Zug, den 5. März 2004 Quartierverein ZUGWEST
Der Präsident: Die Aktuarin: G. Meier P.Bouchard Roos